Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Ausführung der Dienstleistungen als Versicherungsbroker

  1. Versicherungs HILFE Schweiz nachfolgend VHS genannt.

Die VHS GmbH ist ein ungebundener Versicherungsvermittlerunternehmungen für alle Versicherungszweige. VHS sowie deren Kundenberater verfügen über die notwendige Registrierung zur Ausübung der Brokerdienstleistungen im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung FINMA

  1. Vertragsgegenstand

Der Kunde beauftragt die VHS im Sinne einer auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Geschäftsbeziehung mittels separater Brokervereinbarung mit der laufenden Betreuung seiner Versicherungen. Die hiernach aufgeführten Bestimmungen bilden integrierenden Bestandteil der Brokervereinbarung, welche nur durch ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Dokument abgeändert oder ergänzt werden kann.

  1. Dienstleistungen als Versicherungsbroker

Die VHS wird beauftragt, im Namen des Kunden mit Versicherern zu verhandeln, Offerten einzuholen und, nach Genehmigung durch den Kunden, die Versicherungen zu platzieren und zu betreuen. Die VHS berät und betreut den Kunden in allen Versicherungsbelangen, die Bestandteil der Brokervereinbarung bilden; d. h. insbesondere in der Risiko- und Versicherungsanalyse, bei der Formulierung einer Risiko- und Versicherungspolitik, bei Konzepten für Risikofinanzierungslösungen, bei der Bestimmung des Versicherungsbedarfs, bei der Platzierung und der laufenden Betreuung der Versicherungen sowie bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen durch Unterstützung von internen Juristen und bei der Unterstützung und Begleitung im Schadenfall gegenüber den Versicherern.

Die Auskünfte der Kundenberater und Fachspezialisten von VHS beruhen auf langjähriger Erfahrung als Versicherungsbroker. Sie vermögen eine Rechts-, Kapitalanlage- oder Steuerberatung durch z. B. Anwälte, Banken, Steuerexperten oder durch allfällige Behörden im konkreten Einzelfall nicht zu ersetzen.

  1. Zusammenarbeit mit Versicherungsbroker im Ausland

Wo dies zur Erfüllung allfälliger Aufgaben aus der Brokervereinbarung ausserhalb der Schweiz sinnvoll und notwendig erscheint, ist VHS ermächtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden mit einem lokalen Versicherungsbroker im Ausland zusammen zu Arbeiten.

  1. Entschädigung

Für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 wird VHS mit einer marktüblichen Courtage, welche durch den Versicherer bezahlt wird, entschädigt. Die Courtage berechnet sich in Prozenten der vom Kunden bezahlten Versicherungsprämie. Die Courtage ist in den von Versicherern offerierten Prämien enthalten. Vor Beginn der Brokervereinbarung orientiert VHS den Kunden über die Berechnungsgrundlagen und Bandbreiten oder über die geschätzte Höhe der erwarteten Courtagen aufgrund der vorliegenden Informationen über das Versicherungsportfeuille des Kunden. Der Kunde erklärt sich mit der Unterzeichnung der Brokervereinbarung damit einverstanden, auf die Herausgabe der Courtage zu verzichten. VHS verzichtet ausdrücklich auf jegliche volumen-, wachstums- oder schadenabhängige Zusatzentschädigung durch Dritte. Andere Entschädigungsformen sind separat zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Für weitergehende Zusatzdienstleistungen, welche auf Wunsch des Kunden erbracht werden, wird VHS mit dem Kunden vorgängig ein separates Honorar vereinbaren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Ziffer 18 MWSTG). Entschädigungen für Dienstleistungen gemäss Ziffer 3 gelten bei einer allfälligen Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter Vorbehalt einer Mehrwertsteuernachforderung. Für die korrekte Abführung allfälliger Steuern des Kunden wie z. B. Versicherungssteuern übernimmt VHS keine Haftung.

  1. Zusammenarbeit mit Versicherern

VHS verfügt über Zusammenarbeitsvereinbarungen mit allen wesentlichen in der Schweiz lizenzierten Versicherern (inkl. Krankenkassen und registrierte Gemeinschafts- / Sammelstiftungen), ist aber im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden. VHS betreut die Versicherungsverträge des Kunden im Einvernehmen mit den zuständigen Versicherern. VHS erbringt in diesem Sinne auch Dienstleistungen, die zu einer teilweisen Arbeitsentlastung für die Versicherer führen. Die Risikoidentifikation sowie Schadenbehandlung und Schadenerledigung besorgt der zuständige Versicherer in der Regel im Einvernehmen mit VHS; auf Wunsch des Kunden unterstützt und begleitet VHS den Kunden bei der Schadenbehandlung und Schadenerledigung. Das Inkasso der Prämie erfolgt in der Regel direkt durch den Versicherer.

  1. Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

VHS leistet Gewähr, dass deren Mitarbeitende ihnen anvertraute Daten gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Datenschutz behandeln. Wo zur richtigen Erfüllung der Brokerdienstleistungen eine Datenübertragung ins Ausland notwendig ist, stimmt der Kunde der Übermittlung seiner Daten unter Einhaltung des Datenschutzes durch VHS ins Ausland zu. Der Kunde stimmt einer Bearbeitung der Daten durch VHS mittels von Versicherern angebotenen Internetapplikationen zu, welche der vereinfachten administrativen Betreuung der Policen dienen.

Sämtliche im Rahmen der Vertragsführung erlangten Daten des Kunden sowie Angaben betreffend dessen Geschäftstätigkeit werden vertraulich behandelt und einzig zum Zwecke der Ausübung der Brokervereinbarung bearbeitet. Träger dieser Daten werden bei VHS unter Verschluss gehalten und sind lediglich den Mitarbeitenden von VHS zugänglich. Gegenüber unbeteiligten Dritten wird uneingeschränkt über den Bestand des Vertragsverhältnisses hinaus striktes Stillschweigen gewahrt. VHS behält sich vor, Daten an beigezogene Dienstleister weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Brokerdienstleistungen erforderlich ist, insbesondere eine Weiterleitung der Daten an die Versicherer zwecks Ausschreibung bzw. Erneuerung der Policen sowie im Zusammenhang mit Schadenfällen.

  1. Haftung

VHS erbringt ihre Dienstleistung mit geschäftsüblicher Sorgfalt. Für einen allfällig durch Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte entstehenden Schaden haftet VHS dem Kunden nachfolgenden Grundsätzen: Mitarbeitende haften nur für absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzungen und nur für allfällige kausale Schäden, Kosten und Auslagen, die direkt und unmittelbar dem Kunden aus einer solchen absichtlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung entstehen. Eine allfällige Haftung für solche Schäden, einschliesslich sämtlicher Kosten und Auslagen, wird beschränkt auf das Zweifache der jährlichen Entschädigung für VHS aus der vorliegenden Brokervereinbarung, in allen Fällen jedoch maximal auf CHF 2’000’000. VHS haftet in keinem Fall für Ansprüche aufgrund absichtlichem, grobfahrlässigem oder fehlerhaftem Verhalten des Kunden, seiner Organe oder Mitarbeitenden oder für Ansprüche für Schäden aufgrund von unvollständigen, fehlerhaften oder irreführenden Unterlagen, Dokumenten oder Informationen seitens des Kunden oder Dritten. Das in der Brokervereinbarung als Vertragsparteiaufgeführte Unternehmen von VHS ist Anlaufstelle im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. d VAG.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Brokervereinbarung untersteht unter Ausschlussjeglichen Kollisionsrechts schweizerischem materiellem Recht. Der ausschliessliche Gerichtsstand ist der Sitz des Kunden in der Schweiz zum Zeitpunkt der Klageerhebung.

  • KONTAKT

    079 686 70 50

    info@versicherungshilfe.swiss

    www.versicherungshilfe.swiss

  • Öffnungszeiten

    Montag – Freitag     08:00 – 19:30

    Samstag                     10:00 – 17:00

  • Adresse

    Versicherungs HILFE Schweiz GmbH

    Roosstrasse 53

    8832 Wollerau

    Für weiteren Infomationen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und beraten Sie fachgerecht.
Ihr Versicherungs HILFE Schweiz – Team

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